Allgemeines zur Erbimmobilie
Ein Immobilienerbe kann die Vermögenssituation von einem Tag auf den nächsten verändern – im Positiven oder aber mit negativen Folgen. So ergeben sich eine Menge Fragen – gerade bei Immobilien ein schwieriges Thema mit hohem Konfliktpotenzial! Denn schnell melden sich Ämter und Behörden mit entsprechenden Formalien und Forderungen im Rahmen der Erbschaft. Beim Thema Immobilien (ver-) erben gilt es also zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Welche Kosten entstehen mit der Erbschaft?
Beim Thema Erbe sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig mit der darauf anfallenden Erbschaftssteuer auseinandersetzen! Die rechtliche Grundlage für die Erbschaftssteuer ist das sogenannte Erbschaftssteuer- & Schenkungsgesetz. Die Höhe der zu zahlenden Steuern richtet sich nach den Erbschaftssteuerklassen und dem zu versteuernden Vermögen.
Wichtig für die Berechnung Ihrer steuerlichen Belastung im Erbfall ist, wie eng Sie mit dem Erblasser verwandt sind. Generell gilt: Je näher die Erben verwandt sind, desto niedriger der Steuersatz und desto höher die Freibeträge.
Welche Erbschaftssteuerklassen & Steuersätze gelten?
Steuerklasse I
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern des Erblassers
Steuerklasse II
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
Steuerklasse III
Alle übrigen Erben
Wert des Erbes | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Welche Freibeträge gelten?
Je näher ein Erbnehmer dem Erblasser steht, desto höher fällt der Freibetrag für das Erbe aus, den er geltend machen kann:
- 500.000 € Ehegatte
- 500.000 € eingetragener Lebenspartner
- 400.000 € Kinder
- 200.000 € Enkel
- 100.000 € Eltern des Erblassers
- 20.000 € Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, -kinder
- 20.000 € andere Erben
Eine Immobilie steuerfrei erben – geht das?
Ja! Falls Sie als Ehe- oder Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen erben und selbst darin für mindestens 10 Jahre wohnen. Außerdem muss die Immobilie vom Erblasser zuletzt selbst bewohnt worden sein und darf max. 200 m² Wohnfläche umfassen.
Achtung: Bei einem früheren Auszug wird die Erbschaftssteuer nachträglich fällig.
Hinweis: Sofern es möglich ist, können Erbschaftssteuern gespart bzw. verringert werden, wenn potenzielle Erbmasse bereits zu Lebzeiten an die vorgesehenen Erben übergeben wird.
Die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?
Erhalten Sie Kenntnis über eine Erbschaft, läuft eine Frist von 6 Wochen, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Nur einen Teil der Erbschaft anzunehmen, ist nicht möglich!
Diese Entscheidung ist nicht einfach und will wohlüberlegt sein! Denn eine leichtfertige Annahme des Erbes kann Sie teuer zu stehen kommen. Im ersten Schritt sollten Sie das Erbe finanziell durchleuchten: Ist die Immobilie mit Schulden belastet? Besteht Renovierungs- oder Sanierungsbedarf?
Scheint die Selbstnutzung des Erbes eher eine Belastung als eine Bereicherung zu sein, ist vielleicht eine Veräußerung bzw. Vermietung die langfristig beste Entscheidung.